Satzung des FDP-Kreisverbandes Schwerin

Beschluss ordtl. KPT 2011 vom 02.03.2011

Antrag an den Kreisparteitag:

Der Kreisparteitag möge beschließen:
Es wird festgestellt, dass die Satzung des Kreisverbandes folgenden Inhalt hat:

Satzung des FDP-Kreisverbandes Schwerin
 

§ 1 Zweck und Rechtsform

  1. Der FDP-Kreisverband Schwerin ist eine Gliederung des Landesverbandes der Freien Demokratischen Partei (FDP) Mecklenburg-Vorpommern. Er ist der Gebietsverband für die Landeshauptstadt Schwerin, seine Grenzen sind die Grenzen des Stadtgebietes.
  2. Diese Satzung ist für alle Gliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes verbindlich.
  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist Schwerin. Er führt den Namen: FDP-Kreisverband Schwerin.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Die Fragen des Mitgliedschaftsverhältnisses regelt die Landesverbandssatzung. Der
Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform.

§ 3 Ortsverbände

Der Kreisverband kann sich in Ortsverbände gliedern. Die Grenzen von
Ortsverbänden bedürfen der Bestätigung durch den Kreisparteitag.

§ 4 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach:
2. Die Kreisvertreterversammlung
3. Der Kreisvorstand

§ 5 Der Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
  2. Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt.
  3. Der ordentliche Kreisparteitag findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
  4. Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des Kreisverbandes auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der beitragspflichtigen Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.
  5. Der ordentliche Parteitag wird von dem Kreisvorsitzenden auf Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von drei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  6. Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag können vom Kreisvorstand, von jedem zum Kreisverband gehörendem Ortsverband, von jedem zum Kreisverband gehörendem Mitglied und vom zuständigen Kreisverband der Jungen Liberalen eingebracht werden.
  7. Anträge müssen dem Kreisverband zehn Tage vor dem Tagungstermin schriftlich vorliegen. Sie sollen den Mitgliedern drei Tage vor dem Tagungstermin vorliegen. Dringlichkeitsanträge werden zugelassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
  8. Die Tagesordnung des ordentlichen Parteitags hat in jedem Jahr vorzusehen:
    - den Geschäftsbericht und Rechenschaftsbericht d e s Kreisvorstandes
    - den geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und
    - Beschlussfassung zu beiden Berichten.

    In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
    a) Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes
    b) die Wahl des Kreisvorstandes
    c) die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag
    d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei stellvertretenden Rechnungsprüfern
     

  9. Die Wahlen zu 8 b) und c) sind schriftlich und geheim. Für die weiteren Wahlmodalitäten gelten die Regelungen des Landesverbandes.
  10. Vor Beginn des Parteitages bildet der Kreisvorstand aus drei Parteimitgliedern einen Wahlprüfungsausschuss.
  11. Der Kreisvorsitzende eröffnet den Parteitag und leitet die Wahl des aus drei Mitgliedern bestehenden Präsidiums, von denen eines dem Kreisvorstand angehören darf. Das Präsidium leitet den Parteitag.
  12. Der ordnungsgemäß eingeladene Parteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit entfällt, wenn die Hälfte der zu Beginn des Parteitages festgestellte Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird.
  13. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  14. Der Kreisparteitag entscheidet nach den Bestimmungen der Wahlgesetze und der Landesverbandssatzung für die Kreisebene über die Kandidatenaufstellung und Reserveliste für die Wahlen zu kommunalen Vertretungen.

 

§ 6 Teilnahme und Stimmrecht

  1. Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss oder durch Beschluss des Parteitages kann die Teilnahme auf Parteimitglieder beschränkt werden. Soll der Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss dies mit der Einladung mitgeteilt werden. Der Parteitag kann die Öffentlichkeit jederzeit wieder herstellen.
  2. Auf Mitgliederparteitagen sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die am Tage des Parteitages nicht länger als drei Monate im Beitragsrückstand sind.

 

§ 7 Kreisvertreterversammlung

  1. Für die Kreisvertreterversammlung gelten die Regeln für die Kreisparteitage entsprechend. Stimmrecht besteht auch für alle auf dem Gebiet des Kreisverbandes hauptwohnsitzlich gemeldeten Mitglieder der FDP. Das Stimmrecht ist nicht an die Erfüllung der Beitragspflicht gebunden.
  2. Die Aufgabe der Kreisvertreterversammlung ist es, die Vertreter und Ersatzvertreter der Landesvertreterversammlung zu wählen.

 

§ 8 Der Kreisvorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    - dem Vorsitzenden
    - seinen zwei Stellvertretern
    - dem Schatzmeister
    - dem Schriftführer
    - bis zu vier Beisitzern
    - dem Vorsitzenden der Fraktion der Stadtvertreter FDP
    - einem Vertreter der Jungen Liberalen des örtlich zuständigen Kreisverbandes, der Mitglied der FDP sein muss.
     
  3. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister für den Rest der Amtszeit. Findet während dieser Amtszeit ein Parteitag statt, so bestellt dieser Parteitag einen Schatzmeister für den Rest der Amtszeit.
  4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bzw. eine technische Hilfskraft für die organisatorische Arbeit berufen.
  5. Der Kreisvorstand wird von dem Kreisvorsitzenden einberufen.
  6. Der Kreisvorstand tagt regelmäßig und sollte mitgliederöffentlich sein. Die Sitzungstermine sind allen Mitgliedern rechtzeitig zuvor bekanntzugeben.
  7. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung verlangen. Die Einberufung muss dann binnen einer Woche erfolgen.
  8. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  10. Der Kreisverband wird von dem Kreisvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  11. Der Kreisvorstand kann Arbeitskreise und Fachausschüsse einrichten.

 

§ 9 Ehrenvorsitzende

Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende
wählen. Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer zuvor Kreisvorsitzender war. Die
Wahl erfolgt grundsätzlich offen.

 

§ 10 Finanz- und Beitragsordnung

Die Finanz- und Beitragsordnung in der Fassung des FDP-Bundesverbandes ist
Bestandteil auch dieser Satzung. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.
Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und der sonstigen
Einnahmen ist der Kreisverband.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit
Zweidrittelmehrheit der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
Uber einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er
mindestens vier Wochen vor Beginn des Parteitages beim Kreisverband eingereicht
wurde. Dieser ist verpflichtet, Satzungsänderungsanträge mindestens zwei Wochen
vor Beginn des Parteitages den Mitgliedern mitzuteilen.

 

Begründung:

Die Satzung aus dem Jahre 1991 ist 1995 geändert worden - die
Beschlussprotokolle sind nicht mehr auffindbar.
Der vorstehende Text zeichnet den ursprünglichen Zustand der Satzung mit den
Änderungen so nach, wie sie von den noch lebenden Teilnehmern des Parteitages
1995 erinnert werden.

Nach diesen Bestimmungen ist so in den letzten 15 Jahren auch tatsächlich
verfahren worden.

Satzung FDP-Kreisverband Schwerin